Förderung nach §39d SGB V

Hintergrund ist die Erweiterung des 5. Sozialgesetzbuchs im Jahr 2021 um den neuen § 39d.

Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherer, GKV, hat dazu eine Richtlinie herausgegeben.
2022-04-01_HP-Netzwerke_Foerderrichtlinie_39d_SGB_V.pdf (gkv-spitzenverband.de)

Im Gesetz heißt es grundlegend:

Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen fördern gemeinsam und einheitlich in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt die Koordination der Aktivitäten in einem regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerk durch einen Netzwerkkoordinator.(…)

Die Förderung setzt voraus, dass der Kreis oder die kreisfreie Stadt an der Finanzierung der Netzwerkkoordination in jeweils gleicher Höhe wie die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen beteiligt ist. Die Fördersumme für die entsprechende Teilfinanzierung der Netzwerkkoordination nach Satz 1 beträgt maximal 15.000 € je Kalenderjahr und Netzwerk für Personal- und Sachkosten des Netzwerkkoordinators.

Ziel ist eine zentral gesteuerte Entwicklung und nachhaltige Sicherung. Der DHPV hat Gesetz und Richtlinie in einer Handreichung verständlich erläutert:
20220803_Handreichung_Netzwerke.pdf (dhpv.de)

Das Hauptaugenmerk liegt dabei nicht auf der Zusammenarbeit auf der Fallebene, sondern auf dem sogenannten Care – Management: dem zur Verfügung stellen professioneller Netzwerke, der Gestaltung von Sorge-Strukturen sowie der Gestaltung der Zusammenarbeit professioneller und informeller Hilfeformen.

Das Diagramm zeigt die Aufgaben der Netzwerkkoordination nach § 39d SGB V. Für eine größere Ansicht bitte auf das Bild klicken.

Um die Förderung zu erhalten, muss bei der federführenden gesetzlichen Krankenkasse ein Antrag gestellt werden. Bei der Einreichung müssen lt. §3 der Förderrichtlinie folgende Unterlagen vorliegen:

  • Zusage der kommunalen Förderung
  • Konzept des zu fördernden Netzwerkes
  • Finanzierungsplan sowie
  • Kooperationsvertrag mit den Netzwerkpartnerinnen und Netzwerkpartnern der Hospiz- und Palliativversorgung in einer Region, in der sich diese verbindlich zur Zusammenarbeit verpflichtet haben.

Das Netzwerk muss sich mindestens aus den Netzwerkpartnerinnen und Netzwerkpartnern Ziffer 1-7 der folgenden Liste mit unterschiedlicher Trägerschaft zusammensetzen (es sei denn, ein solcher Leistungserbringer ist in der Region nicht vorhanden):

  1. Pflegedienste
  2. Stationäre Pflegeeinrichtungen
  3. Ärztinnen und Ärzte
  4. Krankenhäuser
  5. Ambulante (Kinder-)Hospizdienste (§ 39a Abs. 2 SGB V)
  6. Stationäre (Kinder-)Hospize
  7. SAPV-Teams und SAPV-Teams für Kinder und Jugendliche
  8. Beraterinnen und Berater der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase nach § 132g SGB V
  9. Allgemeine kommunale und kirchliche Angebote (zum Beispiel Seelsorge, Trauerbegleitung)
  10. Ambulante Krebsberatungsstellen nach § 65e SGB V

Anmerkung: bezüglich der pädiatrischen Versorgung ist im Gesetz vermerkt: In das Netzwerk sind die an der Versorgung und Begleitung von Kindern und Jugendlichen beteiligten Versorgungsstrukturen (u.a. ambulante Kinderhospizdienste, stationäre Kinderhospize, SAPV-Teams für Kinder und Jugendliche und Kinderpalliativstationen) einzubinden. (§1, Fö-RL)

Der DHPV nimmt dazu in seiner Handreichung Handreichung Netzwerke S.4. wie folgt Stellung: Dies wird jedoch nach Ansicht des DHPV den Versorgungsstrukturen der Kinderhospizarbeit und der Kinderpalliativversorgung nicht gerecht, da deren Vernetzung sich zumeist über mehrere Gebietskörperschaften und teilweise über Ländergrenzen hinweg erstreckt und die Zusammensetzung der Netzwerkpartner sich von denen in der Versorgung Erwachsener unterscheidet. Es ist jedoch ebenfalls nicht auszuschließen, dass im Rahmen der GKV-Förderung dennoch in Abstimmung mit den jeweiligen Gebietskörperschaften Regelungen für eigene Netzwerke für Kinder und Jugendliche gefunden werden können.

Der Antragstellung und ersten Prüfung der federführenden Krankenkasse folgt eine vierwöchige Frist zur Nachreichung fehlender oder unvollständiger Unterlagen, danach erfolgt eine Prüfung im Gremium der beteiligten GKV-Mitglieder sowie letztlich die sogenannte "Herstellung des Benehmens" durch das Ministerium und Sicherstellung der Fördergelder.

Der Antrag ist jährlich zu stellen, kann jedoch grundsätzlich auch für einen bereits durch den Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt schriftlich zugesagten längeren Förderungs-Zeitraum bewilligt werden.

In Hessen mit seinen 21 Landkreisen und 5 kreisfreien Städten wurden für das Jahr 2024 fünf Anträge gestellt.

Ihre Ansprechpartnerin bei Fragen bezüglich Antragstellung sowie den Formalien nach §39d, SGB V ist Frau A. Obinwanne. Nähere Informationen sind auch hier auf der Seite Überregionale Netzwerkunterstützung zu finden.

Ihre Ansprechpartnerin bei Fragen bezüglich der hospizlich-palliativen Versorgung in Hessen ist Frau B. Mathes.